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AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Bobesch Brandschutz GmbH & Co. KG
(gültig ab 1. Januar 2021)

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bestimmungen sind integrierter Bestandteil aller Angebote und Verträge von Bobesch Brandschutz und regeln die Lieferung von Dienstleistungen, Material und die Installation von Systemen.Bei Widersprüchen zwischen Kundenvertrag und AGB haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang; die AGB von Bobesch Brandschutz haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.2 Allenfalls ungültige Bestimmungen dieser AGB werden von den Parteien durch neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommenden Vereinbarungen ersetzt.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.4 Subsidiär zum Kundenvertrag und diesen AGB gelten die maßgebenden VOB. 2. Vertragsabschluss und Schriftform

2. Vertragsabschluss und Schriftform 

2.1 Ein Angebot ist ohne anderslautende ausdrückliche Vereinbarung 30 Tage gültig.

2.2 Der Vertrag ist gültig abgeschlossen, wenn ein von beiden Seiten unterzeichneter Werkvertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung der Bobesch Brandschutz vorliegt.

2.3 Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden erst nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien wirksam. Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen etc. erfordern die Schriftform.

2.4 Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechen und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen abgegeben werden, sind erlaubt und bindend. Sie ersetzen wo möglich die physische Unterschrift.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen von Bobesch Brandschutz ist in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschließend aufgeführt. Bobesch Brandschutz ist ermächtigt, Änderungen vorzunehmen, die zu Verbesserungen führen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken.

4. Pläne und technische Unterlagen

4.1 Die Angaben in Angeboten, Prospekten, Zeichnungen usw. basieren auf den gültigen Spezifikationen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Angebotes. Änderungen bis zum Liefertermin sind vorbehalten, sofern sie den vorgesehenen funktionalen Einsatz nicht beeinträchtigen.

4.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat, und ist auf Verlangen zurückzugeben.Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind..

5. Leistungsumfang

5.1 Bobesch Brandschutz liefert grundsätzlich Produkte/Systeme in Standardausführung, die nach dem Stand der Technik bewährt und stabil laufen. Andernfalls richtet sich die Lieferung nach der Leistungsbeschreibung im Kundenvertrag.

5.2 Bobesch Brandschutz behält sich vor, von den vereinbarten einzelnen Leistungsmerkmalen der Produkte/Systeme abzuweichen, sofern sich daraus keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Kunde akzeptiert alle daraus entstehenden Änderungen. Bobesch Brandschutz ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten/Systemen vorzunehmen, welche bereits hergestellt oder geliefert worden sind.

5.3 Bobesch Brandschutz gibt eine standardisierte Betriebsanleitung/Bedienungsanleitung ab. Zusätzliche individualisierte Betriebsanleitungen werden gegen Entgelt geliefert.

6. Änderungen des Leistungsumfanges

6.1 Änderungen des Vertragsumfanges können sich auf die vereinbarten Preise und Termine auswirken. Namentlich folgende zusätzliche Leistungen werden, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden, separat in Rechnung gestellt:


a) Ausführungsunterlagen aufgrund veränderter baulicher Gegebenheiten oder neuer Konzepte des Kunden;

b) Erstellen von Provisorien und Testanlagen;

c) Erstellen von Unterlagen für baulich bedingte Spezialkonstruktionen;

d) Nachtinstruktion en) an Fremdhandwerker, Fremdinstallateure, Kunden und Anwender;

e) Wartezeiten aufgrund blockierten Zutrittes zu Anlagenteilen und Räumlichkeiten;

f) Klären und Erstellen von Skizzen und Schemas für bauseits gelieferte Apparate;

g) Außerordentliche Baustellenbesuche und --sitzungen, die aufgrund von baubedingten Gründen stattfinden, werden ebenfalls abgerechnet.

h) Ebenso werden Leistungen, die von der Feuerwehr, der Polizei, der Gebäudeversicherung oder anderen Behörden verlangt werden, wie zum Beispiel Abnahmen oder Lagepläne, abgerechnet.

i) Koordination, Besprechungen und Abklärungen mit vom Kunden nominierten Dritt- oder Unterlieferanten werden ebenfalls abgerechnet.


7. Projektabwicklung

7.1 Nach Vertragsabschluss ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich einen schriftlichen Ansprechpartner zu benennen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Koordination der beauftragten Unternehmer.Sollte Bobesch Brandschutz Mehraufwand haben, der durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen entsteht, wird dieser zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, Bobesch Brandschutz rechtzeitig über alle relevanten gesetzlichen Vorschriften, behördliche Auflagen sowie andere Umstände zu informieren, die die Ausführung, Lieferung, Montage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen.

8. Vorleistungen des Kunden

8.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Montage der Produkte/Systeme unerlässlichen bzw. vertraglich festgelegten baulichen Vorarbeiten rechtzeitig und fachgerecht auszuführen. Er stellt außerdem die Montagehilfsgeräte bereit und benachrichtigt Bobesch Brandschutz frühzeitig über den Baufortschritt.

9. Installation

9.1 Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde verschafft der Bobesch Brandschutz ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Anlagenteilen und Räumlichkeiten, um eine sichere Unterbringung von Materialien, Apparaten und
Werkzeugen sind abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.

9.2 Wenn für den Betrieb der Produkte/Systeme am Installationsort oder der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen gelten, wird der Kunde die Voraussetzungen für die ungehinderte Vertragserfüllung ohne Mehraufwand für Bobesch Brandschutz schaffen. Können die Arbeiten aus speziellen Gründen nur außerhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen, so werden die entstehenden Mehrkosten gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Ansätzen der Bobesch Brandschutz verrechnet.

9.3 Bobesch Brandschutz erfüllt die maßgebenden Richtlinien betreffend Arbeitssicherheit und besteht auf deren Einhaltung, wenn Arbeitsmittel durch den Kunden oder durch Drittfirmen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Gerüste, Hebebühnen und Baustellenstromversorgung.

9.4 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde die Bobesch Brandschutz in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu.

9.5 Bobesch Brandschutz übernimmt keinerlei Verpflichtungen oder Gewährleistungen im Zusammenhang mit Asbest. Bobesch Brandschutz übernimmt keine vorgängige Untersuchungs- oder Abklärungspflicht im Zusammenhang mit Asbest.Für den Fall, dass bei Ausführung der Arbeiten Asbestgefahr besteht, ist diese umgehend allen Beteiligten – namentlich den Mitarbeitenden, dem Bauherrn und allenfalls den Vor- oder Nebenunternehmern – anzuzeigen.

10. Einbindung von Fremdsystemen

10.1 Als "Fremdsysteme" werden alle Systeme bezeichnet, die mit den Produkten und/oder Systemen der Bobesch Brandschutz Daten austauschen.

10.2 Im Falle der Einbindung von Fremdsystemen übernimmt Bobesch Brandschutz keine Haftung für Leistungen und Eigenschaften, die durch den jeweiligen Hersteller des Fremdsystems zugesichert werden. Eventuelle Kosten, die auf der Seite des Fremdsystems entstehen, sind nicht in den Kostenabschätzungen und Angeboten der Bobesch Brandschutz enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.Der Kunde ist für die Beschreibung und Überprüfung des Funktionsumfanges einer Fremdsystem-Einbindung verantwortlich und ist verpflichtet, bei Abweichungen von den Vorgaben rechtzeitig Einspruch zu erheben. Sollte der Kunde keine Beschreibung liefern, ist Bobesch Brandschutz dazu berechtigt, das Subsystem nach eigenen Anforderungen funktionell einzubinden. In diesem Fall hat der Kunde jedoch kein Recht auf Nachbesserung.

10.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die notwendige Infrastruktur wie Telefonanschluss oder IP-Netzwerk betriebsfähig bereitzustellen, um eine allfällige Fernalarmierung oder Datenübertragung einzubinden. Der Kunde hat mit den Telekommunikationsanbietern oder Netzwerkbetreibern die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen, um die für die Alarmierung oder Datenübertragung geforderte Verfügbarkeit jederzeit zu gewährleisten.

11. Liefertermine

11.1 Die im Angebot vermerkten Liefertermine und -fristen dienen als unverbindliche Orientierungshilfen.Die Lieferfrist beginnt, sobald alle behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Es sind ausschließlich vertraglich zugesicherte Termine gültig, unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt (Krieg, Streik etc.), Transportschwierigkeiten, behördlichen Einfuhrverboten sowie Lieferverzögerungen von Unterlieferanten.Die Liefertermine verlängern sich außerdem unter folgenden Bedingungen:


a) Wenn die Bobesch Brandschutz die für die Ausführung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugestellt werden oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert und damit Verzögerungen der Lieferung verursacht, ist die Bobesch Brandschutz nicht zu Schadenersatz verpflichtet.

b) Wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand ist oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält, ist die Bobesch Brandschutz ebenfalls nicht zu Schadenersatz verpflichtet.

11.3 Bobesch Brandschutz haftet nicht für Folgen aus bauseitigen Verzögerungen. Die daraus entstehenden Mehrarbeiten und Zusatzkosten werden zu den aktuell gültigen Ansätzen verrechnet.

11.4 Wird dem Kunden im Verzugsfall durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so entfällt der Anspruch auf Schadenersatz.


12. Abnahme

12.1 Bobesch Brandschutz informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung und erstellt ein Abnahmeprotokoll, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Darin wird festgehalten, ob die Abnahme erfolgt ist oder verweigert wird.Bei Anlagen, welche einer Abnahme durch die zuständigen Behörden/Fachstellen bedürfen, erstellt Bobesch Brandschutz die notwendigen Dokumente. Die Erstellung des detaillierten Abnahmeprotokolls erfolgt durch die zuständige Behörde/Fachstelle.Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel bestehen.Bei geringfügigen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt.Für die Nachbesserung der protokollierten Mängel hat der Kunde der Bobesch Brandschutz eine angemessene Frist zu setzen. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn:


a) wenn die Bobesch Brandschutz-Maßnahme am vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden kann, ohne dass dies der Bobesch Brandschutz zu vertreten hat,b) wenn der Kunde die Abnahme bzw. die Unterschrift des Protokolls unberechtigterweise verweigert oderc) wenn der Kunde die Produkte/Systeme der Bobesch Brandschutz nutzt bzw. in Betrieb nimmt.

12.4 Sollte der Kunde unberechtigterweise am Abnahmetermin nicht teilnehmen oder die Abnahme verweigern, so entfällt jegliche Nutzungsberechtigung und Bobesch Brandschutz ist dazu berechtigt, die Systeme auszuschalten. Die Geltendmachung der damit verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.

12.5 Mit der Abnahme ist die Vertragsleistung erbracht und die Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen zu laufen.

13. Preise und Zahlungsbedingungen

13.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes definiert wurde, in Euro exklusive Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage, ab Werk bzw. ab unserem Lager und ohne Abzüge. Gesetzliche Abgaben werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt.

13.2 Bobesch Brandschutz behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

13.3 Bei Bestellungen mit einem Netto-Rechnungswert unter 300 Euro ist Bobesch Brandschutz berechtigt, zuzüglich zu den Portoklosten einen Kleinmengenzuschlag von 50 Euro zu verrechnen. Für Materiallieferungen oder Leistungen, die innerhalb von 24 Stunden ab Beistellungseingang ausgeliefert werden müssen, berechnet Bobesch Brandschutz einen Zuschlag von 20 % des Netto-Rechnungswertes, mindestens jedoch 500 Euro. 13.5 Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
a) Akontorechnungen/Teilzahlungen: 30 % bei Bestellung, Lieferung und Betriebsbereitschaft, zahlbar innerhalb von 21 Tagen netto ab Rechnungsdatum.

b) Schlussrechnung: In der Regel wird diese innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Abnahme gestellt und ist innerhalb von 21 Tagen Netto ab Rechnungsdatum zahlbar.

13.6 Regieleistungen werden von Bobesch Brandschutz laufend separat verrechnet. Preisrabatte auf der Vertragsleistung finden dabei keine Anwendung. Es gelten die aktuell gültigen Basistarife für Arbeiten nach Aufwand.

13.7 Sollte der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht einhalten, ist Bobesch Brandschutz dazu berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von 12 % pro Jahr in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung zu vertragsgemäßen Zahlungen bleibt hiervon unberührt.

13.8 Sind einzelne Anlageteile fertig montiert oder entstehen größere bauseitig bedingte Unterbrechungen, kann Bobesch Brandschutz Teilrechnungen im Umfang der bereits erbrachten Leistung stellen.

13.9 Wenn der Kunde seine Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet, ist Bobesch Brandschutz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

13.10 Wenn der Kunde mit weiteren Zahlungen im Rückstand ist oder wenn Bobesch Brandschutz aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes davon ausgehen muss, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist Bob Bobesch Brandschutz ist in diesem Fall berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis entsprechende Zahlungsgarantien bzw. Sicherheiten vorgelegt und/oder neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart worden sind. Kann eine entsprechende Vereinbarung nicht in angemessener Frist getroffen werden, ist Bobesch Brandschutz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

13.11 Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.


14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Bobesch Brandschutz behält das Eigentum an seinen Lieferungen und Leistungen, bis alle Zahlungen gemäß Vertrag vollständig beglichen wurden. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums von Bobesch Brandschutz zu ergreifen. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Kunde die Bobesch Brandschutz, auf seine Kosten die Eintragung oder Vermerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

14.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die gelieferten Produkte/Systeme während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instandzuhalten und gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

15. Übergang von Nutzen und Gefahr

15.1 Mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk geht der Nutzen und die Gefahr auf den Kunden über.

15.2 Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Bobesch Brandschutz nicht zu vertreten hat, verzögert, so wird die Lagerung und der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Kunden gewährleistet.

16. Versand, Transport und Versicherung

16.1 Bobesch Brandschutz weist darauf hin, dass besondere Wünsche in Bezug auf Versand, Transport und Versicherung rechtzeitig bekannt gegeben werden müssen. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferungen oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

16.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

17. Gewährleistung, Haftung

17.1 Bobesch Brandschutz übernimmt auf Produkte während 12 Monaten ab Lieferung ab Werk und bei Systemen während 24 Monaten ab Lieferung ab Werk bzw. bei Installation durch Bobesch Brandschutz ab dem Zeitpunkt der Abnahme die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Produkte/Systeme hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen dem vertraglichen Leistungsumfang entsprechen. Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die Bobesch Brandschutz nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit 24 Monate nach Inbetriebnahme.Für ersetzte oder reparierte Teile endet die Gewährleistungsfrist beim Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und Bobesch Brandschutz schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

17.3 Bobesch Brandschutz verpflichtet sich, unter Ausschluss jedweder anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen der Bobesch Brandschutz, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bzw. Leistung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder Ersatz zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum der Bobesch Brandschutz.

17.4 Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene zugesicherten Eigenschaften übernommen, die in der Offerte oder bei Fehlen einer solchen, in der Produktbeschreibung angegeben sind.
Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat Bobesch Brandschutz Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Kunde Bobesch Brandschutz die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Sollte die Nachbesserung nicht oder nur teilweise gelingen, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.

17.5 Von der Gewährleistung und Haftung von Bobesch Brandschutz ausgeschlossen Im Falle von Schäden an den von Bobesch Brandschutz gelieferten Produkten, die nachweislich nicht auf schlechte Materialien, fehlerhafte Konstruktionen oder mangelhafte Ausführungen zurückzuführen sind, wie beispielsweise Abnutzungserscheinungen, übernimmt Bobesch Brandschutz keine Haftung. , mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die Bobesch Brandschutz nicht zu vertreten hat.


17.6 Bobesch Brandschutz haftet insbesondere auch nicht für Folgeschäden wie beispielsweise:


a) Polizeieinsätze, Feuerwehr- und Alarmempfänger-Einsätze;

b) Sicherheitsmaßnahmen, die der Kunde zu veranlassen hat, insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Außerbetriebsetzung der Produkte/Systeme, auch infolge von Instandstellungsarbeiten;

c) direkte oder indirekte Folgen von Fehlalarmen;

d) Fehlalarme;

e) Einsatz von Bewachungspersonal;

f) Kostenersatz für Mehraufwendungen des Anlagebetreibers oder Dritter;

g) entgangener Gewinn;

h) Beeinträchtigung der Funktionen der Produkte/Systeme infolge baulicher Veränderungen;

i) Schäden infolge eines Datenverlustes (der Kunde ist zuständig für die Datenarchivierung);

17.7 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt Bobesch Brandschutz die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Bobesch Brandschutz nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

17.8 Bobesch Brandschutz ist für Schäden aus Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden pauschal zusammen höchstens bis zu 10 Mio. EUR versichert. Für Vermögensschäden sind die Leistungen auf 10 Millionen Euro begrenzt.Jede weitergehende Haftung der Bobesch Brandschutz ist ausgeschlossen.

17.9 Auf Anfrage erhält der Kunde eine schriftliche Bestätigung zur Versicherungsdeckung.


18. Eigentums- und Immaterialgüterrecht

18.1 verbleiben sämtliche Eigentums- und Immaterialgüterrechte an allen Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Software, Angeboten etc. bei der Bobesch Brandschutz.Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Bobesch Brandschutz dürfen diese Dokumente nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weitergegeben, kopiert oder zur Eigenproduktion verwendet werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke, Marken- und Eigentumsangaben der Bobesch Brandschutz in keiner Form verändern, da das geistige Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bei der Bobesch Brandschutz oder ihren Lizenzgebern verbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde nachträglich Änderungen an den Produkten/Systemen vornimmt.Jede Erweiterung oder Änderung von Produkten/Systemen durch den Kunden bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Bobesch Brandschutz. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff, Missbrauch und vor Computerviren/Malware zu schützen.

19. Schutzrechte

19.1 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind Bobesch Brandschutz keine Schutzrechte bekannt, die der Anwendung der Lieferungen und/oder Leistungen entgegenstehen.

19.2 Sollte dennoch ein Dritter die Verletzung seiner Schutzrechte durch die Lieferungen oder Leistungen geltend machen, werden sich Bobesch Brandschutz und der Kunde bei der Abwehr dieser Ansprüche gegenseitig unterstützen. Sollte durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt werden oder sollte Bobesch Brandschutz anerkennen, dass durch die Lieferungen oder Leistungen das Schutzrecht eines Dritten unmittelbar verletzt wird, wird er unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nach seiner Wahl entweder die Lieferung oder die Leistung abändern oder abändern lassen oder eine Lizenz des Dritten erwerben oder den Kunden von allen Ansprüchen des Dritten freistellen.

20. Ausschluss weiterer Haftungen

20.1 Alle Ansprüche des Kunden, die nicht in diesen Bedingungen ausdrücklich genannt sind, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Des Weiteren bestehen keinerlei Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Bobesch Brandschutz, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

21. Gerichtsstand und anwendbares Recht

21.1 Es gilt deutsches Recht.

21.2 Gerichtsstand ist Limburg an der Lahn, es sei denn, es gibt zwingende Bestimmungen. Bobesch Brandschutz darf den Vertragspartner an dem Ort verklagen, an dem die Anlagen installiert sind.

22. Übersetzung

22.1 Wenn ein fremdsprachiger Text und ein deutscher Text nicht übereinstimmen, gilt der deutsche Text.


BOBESCH Brandschutz GmbH & Co. KG | Heidestraße 13 | 35789 Weimünster
T +49. 69 67836891 | E [email protected]
GESCHÄFTSFÜHRER Daniel Bobesch HANDELSREGISTER Amtsgericht Limburg
| HRA 3426 | USt.-ld-Nr. DE341672916

T +49. 69 67836891

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